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Aufsichtsrat

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Der Aufsichtsrat (Schweizerisch: Verwaltungsrat) ist neben der Hauptversammlung und dem Vorstand eines der drei Organe einer Aktiengesellschaft.

In Betrieben mit in der Regel >2 Tausend Arbeitnehmern wird ein Aufsichtsrat nachdem Mitbestimmungsgesetz gebildet.

Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bildet das Aktiengesetz sowie die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft. Daneben verfügen praktisch alle Aufsichtsräte über eigene Geschäftsordnungen. Viele Aufsichtsräte verfügen über Ausschüsse für Spezialthemen, am häufigsten sind hierbei Prüfungsausschuß und Personalausschuß.

Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen (§ 111 Aktiengesetz). Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere Konzernabschluß und Jahresabschluß der Gesellschaft) sowie Berichtspflichten. In vielen Gesellschaften behält sich der Aufsichtsrat Zustimmungsrechte zu wesentlichen Entscheidungen der Unternehmensführung vor. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Er erbezeichnet Vorstände und beruft diese ab. Die Zusammenarbeit zwischen Vorständen und Aufsichtsräten wird üblicherweise in Geschäftsordnungen geregelt.

Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen pro Halbjahr abhalten. Bei Bedarf soll er öfter tagen.

Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Anteilseigner und – als deutscher Sonderfall - in den meisten Unternehmen zusätzlich aus Vertretern der Arbeitnehmer (§ 96 Aktiengesetz). Aktive Vorstände dürfen dem Aufsichtsrat - in dem Gegensatz zu dem angelsächsischen Board oder in der Schweiz - nicht angehören (§ 105 Aktiengesetz).

Die Aufsichtsräte, die Vertreter der Anteilseigner sind, werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Vertreter der Arbeitnehmer werden von den Mitarbeitern der Gesellschaft gewählt, getrennt nach Vertretern der Arbeitnehmer (in Deutschland gibt es seit der BetrVG Reform 2001 keine Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern mehr) und der Leitenden Angestellten. Muss ein Aufsichtsrat während des Jahres ersetzt werden und wird deswegen keine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, kann ein Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auch gerichtlich bestellt werden.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt verschiedene Anforderungen an das Persönlichkeitsprofil eines Aufsichtsrats, insbesondere an seine fachliche Fähigkeit und seine Loyalität zu dem Unternehmen.


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